Frage: Ich bin gelernte Friseurin und habe zudem eine Weiterbildung zur Friseurmeisterin absolviert. Nach vielen Jahren im Angestelltenverhältnis möchte ich bald den Schritt in die Selbstständigkeit wagen und meinen eigenen Salon eröffnen. Räumlichkeiten habe ich schon angemietet, Möbel und Ausstattung sind bestellt, Werbeflyer gedruckt. Nun stellt sich mir die Frage, ob ich aus diesen Kosten bereits die Vorsteuer vom Finanzamt zurückerhalten kann, obwohl der Salon noch nicht geöffnet ist. Was meinen Sie?
Antwort: Sie sind dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn Sie die Unternehmereigenschaft erlangt haben. Wann diese vorliegt, hängt von Ihrem konkreten Handeln ab. Aber keine Sorge: Die Vorbereitungshandlungen zur Gründung Ihres Unternehmens sind bereits ein deutliches Anzeichen für eine unternehmerische Tätigkeit. Bereits mit Aufnahme dieser vorbereitenden Maßnahmen zur Gründung Ihres Unternehmens steht Ihnen damit der Vorsteuerabzug zu. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass Sie später Umsätze erzielen werden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (wie beispielsweise bei einem Arzt).