Gerichtsurteil

Umsatzsteuer auf Verdacht? Das müssen Sie nicht hinnehmen

Wenn Sie Ihre Umsatzsteuererklärung nicht abgeben oder Ihre Aufzeichnungen erhebliche Mängel aufweisen, darf das Finanzamt Ihre Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung (AO) schätzen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Finanzbehörde beliebige Beträge festsetzen darf. Die Schätzung muss sich an den tatsächlichen Verhältnissen orientieren und nachvollziehbar sein.

Jörg Wilde

24.08.2026 · 2 Min Lesezeit

Das FG Münster hat mit Urteil vom 20.1.2026 (Az. 13 K 2547/24 K, G, F) zur Nichtigkeit von ertragsteuerlichen Schätzungsbescheiden entschieden. Die Grundsätze sind auch für die Umsatzsteuerpraxis von Interesse. Denn auch bei der Umsatzsteuer stellt sich die Frage, ob das Finanzamt tatsächlich geschätzt oder lediglich einen beliebigen Betrag festgesetzt hat.

Wann Ihr Schätzungsbescheid nur nichtig ist

Ein Schätzungsbescheid wird nicht allein deshalb nichtig, weil Ihr Finanzamt zu hoch geschätzt hat. Auch grobe Schätzungsfehler führen grundsätzlich nur zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Sie müssen einen solchen Bescheid deshalb grundsätzlich innerhalb der Einspruchsfrist anfechten. Anders kann es bei einer sogenannten Willkürschätzung sein. Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller Umstände offenkundig ist.

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