Praxisfall: Kunde K hat beim Großhändler G 4 Marktschirme bestellt. G hat diese Ende Juni 2026 geliefert und eine Rechnung in Höhe von 3.200 € zzgl. 608 € Umsatzsteuer gestellt. Er hat einen entsprechenden Umsatz in der UStVA Juni 2026 angemeldet. K stellt fest, dass 2 Marktschirme am Schirmständer Materialschwächen aufweisen, und kontaktiert G. G gewährt einen Rabatt von 400 € und K bezahlt den Restbetrag der Rechnung im August. Nun fragt sich K, was er für die UStVA beachten muss.
Es handelt sich bei Preisnachlässen um eine Minderung der bisherigen Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG. Die gute Nachricht: In diesen Fällen müssen Sie nicht die Rechnung berichtigen bzw. eine Stornierung vornehmen und eine neue Rechnung ausstellen. Denn ein Preisnachlass z. B. aufgrund von Mängeln (oder Boni/Skonti aufgrund vertraglicher Vereinbarungen) ist kein falscher/unrichtiger Ausgangs-Rechnungsbetrag.