Tax-News

Preisnachlässe: Warum Sie keine berichtigte Rechnung benötigen, aber § 17 UStG beachten müssen

Sie haben eine Lieferung oder Dienstleistung entsprechend der Bestellung ausgeführt, die Rechnung gestellt, und dann meldet sich der Kunde mit Mängeln an der Ware oder den Arbeiten. In vielen Fällen gewähren Sie dann als Lieferant einen Preisnachlass. Nun stellt sich die Frage: Müssen Sie nun eine berichtigte Rechnung übersenden oder gilt die Originalrechnung weiterhin – trotz Preisminderung? Die Antwort auf diese Frage und welche weiteren Konsequenzen es zu beachten gilt, zeige ich Ihnen anhand eines Praxisfalls.

Ann-Christin Hütte

24.08.2026 · 1 Min Lesezeit

Praxisfall: Kunde K hat beim Großhändler G 4 Marktschirme bestellt. G hat diese Ende Juni 2026 geliefert und eine Rechnung in Höhe von 3.200 € zzgl. 608 € Umsatzsteuer gestellt. Er hat einen entsprechenden Umsatz in der UStVA Juni 2026 angemeldet. K stellt fest, dass 2 Marktschirme am Schirmständer Materialschwächen aufweisen, und kontaktiert G. G gewährt einen Rabatt von 400 € und K bezahlt den Restbetrag der Rechnung im August. Nun fragt sich K, was er für die UStVA beachten muss.

Es handelt sich bei Preisnachlässen um eine Minderung der bisherigen Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG. Die gute Nachricht: In diesen Fällen müssen Sie nicht die Rechnung berichtigen bzw. eine Stornierung vornehmen und eine neue Rechnung ausstellen. Denn ein Preisnachlass z. B. aufgrund von Mängeln (oder Boni/Skonti aufgrund vertraglicher Vereinbarungen) ist kein falscher/unrichtiger Ausgangs-Rechnungsbetrag.

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