Grundsätzlich gilt: Den zu zahlenden Steuerbetrag müssen Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides dem Finanzamt überweisen. Sie können dem Finanzamt auch ein Lastschriftmandat erteilen, dann wird das Geld zum Fälligkeitszeitpunkt abgebucht.
Vorsicht Säumniszuschläge: Achten Sie auf eine pünktliche Zahlung
Leisten Sie eine Zahlung nicht bis zum Fälligkeitstermin, entstehen Säumniszuschläge. Pro angefangenem Monat des Zahlungsverzuges berechnet das Finanzamt 1 % vom Nachzahlungsbetrag (abgerundet auf die nächsten 50 €) als Säumniszuschlag. Bei einer verspäteten Zahlung von bis zu 3 Tagen sieht das Finanzamt von einem Säumniszuschlag ab. Deshalb ist es wichtig, dass Sie auf eine pünktliche Zahlung Acht geben. Fällt doch ein Säumniszuschlag an, buchen Sie diesen für die USt z. B. auf dem Konto 2103 – abzugsfähige Nebenleistungen zu Steuern (SKR03). Säumniszuschläge für betriebliche Steuern wie USt, Gewerbesteuer und LohnSt können Sie als Betriebsausgaben abziehen, nicht dagegen solche auf Einkommens- oder Körperschaftsteuer!