Beginnen wir mit einem praxisnahen Beispiel: Unternehmer U betreibt einen Einzelhandel mit Elektrowaren. Er verkauft die Ware sowohl über das Internet als auch über sein Restpostenlager. Während einer Außenprüfung bemängelt der Prüfer, dass U Entnahmen (Laptops und Drucker für sich und Familie) zu niedrig besteuert hat. Zudem teilt er U mit, dass Kontrollmaterial zu Bar-Umsätzen vorliegt, für die U keine Versteuerung laut Buchführung vorgenommen hat. Die Beträge und Verkäufe scheinen schlicht nicht in der Buchhaltung aufzutauchen. Der Prüfer eröffnet dem U das Steuerstrafverfahren. Anhand des Schaubildes können zunächst mal den Ablauf eines Strafverfahrens sehen:
Wann ein Strafverfahren drohen kann
Die Gründe für ein Strafverfahren können vielfältige Hintergründe haben. Eines haben die zugrunde liegenden Sachverhalte jedoch gemein: Aufgrund – absichtlich – falscher Angaben wurden Steuern wissentlich verkürzt oder hinterzogen. Sie haben die geringen Steuern also wissentlich in Kauf genommen. Gründe für die Einleitung eines Strafverfahrens sind meist vorsätzlich falsche und fehlende Angaben in der Steuererklärung (zu hohe Betriebsausgaben z. B. gefälschte Eingangsbelege oder zu niedrige Einnahmen wie Schwarzverkäufe, Schwarzarbeit).