In meiner eigenen Praxis als Betriebsprüfer ist mir sehr häufig Folgendes aufgefallen: Viele Unternehmer vermuten, dass der Buchwert für die Bewertung des Entnahmewertes maßgebend ist. Tatsächlich ist jedoch in den meisten Fällen der Teilwert anzusetzen. Dadurch werden die im Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt und versteuert.
Warum der Teilwert grundsätzlich maßgebend für Sie ist
Das Einkommensteuerecht hat für Ihre Entnahme eine genaue Regelung für den von Ihnen anzusetzenden Entnahmewert. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG müssen Sie Ihre Entnahmen grundsätzlich mit dem Teilwert ansetzen.