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Teilwert statt Buchwert: So bewertet das Finanzamt Ihre Entnahme und was Sie diese kostet

Mit Ihrer Entscheidung, ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen zu überführen, ist Ihre steuerliche Arbeit noch längst nicht erledigt. Die eigentliche Frage lautet nun: Mit welchem Wert müssen Sie die Entnahme ansetzen? Die Antwort entscheidet darüber, ob und in welcher Höhe Einkommensteuer anfällt. Welcher Wert maßgeblich ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Jörg Wilde

09.08.2026 · 4 Min Lesezeit

In meiner eigenen Praxis als Betriebsprüfer ist mir sehr häufig Folgendes aufgefallen: Viele Unternehmer vermuten, dass der Buchwert für die Bewertung des Entnahmewertes maßgebend ist. Tatsächlich ist jedoch in den meisten Fällen der Teilwert anzusetzen. Dadurch werden die im Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt und versteuert.

Warum der Teilwert grundsätzlich maßgebend für Sie ist

Das Einkommensteuerecht hat für Ihre Entnahme eine genaue Regelung für den von Ihnen anzusetzenden Entnahmewert. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG müssen Sie Ihre Entnahmen grundsätzlich mit dem Teilwert ansetzen.

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