Diese sieht vor, dass es für die Zeiträume 2025 bis 2027 nicht beanstandet wird, wenn die Kurse weiterhin umsatzsteuerfrei behandelt werden. Voraussetzung bleibt jedoch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.
Spezial- und Einzelkurse profitieren davon nicht. Sie sind weiterhin steuerpflichtig. Spätestens ab 2028 gilt für die meisten Tanzschulangebote dann die Umsatzsteuerpflicht, weil sie steuerlich als Freizeitgestaltung bzw. Freizeitsport eingeordnet werden.