Tax-News

Tanzschulen und Umsatzsteuer: Das gilt bei der Steuerfreiheit für den angebotenen Unterricht

Das Sächsische Finanzministerium hat klargestellt, wie die Umsatzsteuerbefreiung für Tanzschulen nach § 4 Nr. 21 UStG künftig zu behandeln ist. Für die aktuell von der Umsatzsteuer befreiten Kurse wie „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ bleibt es nur noch befristet bei einer großzügigen Übergangsregelung.

Timm Haase

15.07.2026 · 1 Min Lesezeit

Diese sieht vor, dass es für die Zeiträume 2025 bis 2027 nicht beanstandet wird, wenn die Kurse weiterhin umsatzsteuerfrei behandelt werden. Voraussetzung bleibt jedoch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.

Spezial- und Einzelkurse profitieren davon nicht. Sie sind weiterhin steuerpflichtig. Spätestens ab 2028 gilt für die meisten Tanzschulangebote dann die Umsatzsteuerpflicht, weil sie steuerlich als Freizeitgestaltung bzw. Freizeitsport eingeordnet werden.

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