Tax-News

Tagegeld aus einer Schweizer Unfallversicherung unterliegt in Deutschland dem Progressionsvorbehalt

Der Urteilsfall betrifft einen Arbeitnehmer, der in Deutschland wohnt und bei einem Schweizer Unternehmen angestellt war. Wegen eines privat veranlassten Unfalls erhielt er aus der Schweizer Unfallversicherung Tagegeld. Dieses wurde vom Finanzamt dem Progressionsvorbehalt unterworfen, womit der Arbeitnehmer nicht einverstanden war.

Markus Kahr

21.09.2026 · 1 Min Lesezeit

Die Richter des BFH entschieden mit Urteil vom 24.6.2026, dass das Tagegeld der Schweizer Unfallversicherung zwar eine steuerfreie Leistung sei (Az. VI R 26/24, veröffentlicht am 20.8.2026). Diese sei jedoch mit dem Krankengeld nach dem SGB V vergleichbar und unterliege daher dem Progressionsvorbehalt. Die Vergleichbarkeit mit inländischen Leistungen ist entscheidend für die Anwendung des Progressionsvorbehalts, nicht jedoch die Finanzierung oder die Art der Versicherung.

Meine Empfehlung

Die Entscheidung bestätigt die Handhabung der Finanzverwaltung, alle Einnahmen zu besteuern, gleichgültig, woher sie stammen. Erfreulicherweise unterliegen die Einnahmen „nur“ dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass für die an sich steuerfreien Einnahmen ein besonderer Steuersatz ermittelt wird. Erhalten Sie z. B. Krankengeld aus dem In- und Ausland, unterliegt dies dem Progressionsvorbehalt. Klagen hiergegen können Sie sich sparen, da sie nicht Erfolg versprechend sind.

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