Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Zum einen sei die Tat durch persönliche Vorteile mitveranlasst gewesen. Zum anderen erfasse das Abzugsverbot für Geldstrafen auch die damit zusammenhängenden Verteidigungskosten. Dieser Auffassung folgte das Gericht jedoch nicht. Die Strafverteidigung habe sich ausschließlich auf Handlungen bezogen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers standen.
Zudem stellte das FG klar, dass das gesetzliche Abzugsverbot nicht uneingeschränkt für sämtliche Strafverteidigungskosten gilt. Im konkreten Fall war eine Freiheitsstrafe auf Bewährung verhängt worden. Daher konnten die Verteidigungskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ist bereits die Revision beim BFH anhängig (Az. VI R 10/26).