Tax-News

Strafverteidigungskosten können Werbungskosten sein

Kosten einer Strafverteidigung sind nicht in jedem Fall steuerlich ausgeschlossen. Das hat das FG Niedersachsen mit Urteil vom 14.7.2026 (Az. 13 K 108/25) entschieden. Im Streitfall hatte ein kaufmännischer Leiter im Zusammenhang mit beruflich veranlassten Steuerstraftaten rund 50.000 € an Verteidigungskosten getragen und deren Abzug als Werbungskosten geltend gemacht.

Timm Haase

24.09.2026 · 1 Min Lesezeit

Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Zum einen sei die Tat durch persönliche Vorteile mitveranlasst gewesen. Zum anderen erfasse das Abzugsverbot für Geldstrafen auch die damit zusammenhängenden Verteidigungskosten. Dieser Auffassung folgte das Gericht jedoch nicht. Die Strafverteidigung habe sich ausschließlich auf Handlungen bezogen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers standen.

Zudem stellte das FG klar, dass das gesetzliche Abzugsverbot nicht uneingeschränkt für sämtliche Strafverteidigungskosten gilt. Im konkreten Fall war eine Freiheitsstrafe auf Bewährung verhängt worden. Daher konnten die Verteidigungskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ist bereits die Revision beim BFH anhängig (Az. VI R 10/26).

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