Gerichtsurteil

So wird die Differenzbesteuerung für Sie nicht zu einem umsatzsteuerlichen Fiasko

Wenden Sie als Wiederverkäufer die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung an, müssen Sie vom Grundsatz her nur die Marge umsatzversteuern. Ihr Finanzamt verlangt von Ihnen, dass Sie nachweisen, dass Sie für den Gegenstand auch berechtigt sind, die Differenzbesteuerung anzuwenden. Können Sie das nicht, verlangt Ihr Finanzamt den vollen Umsatzsteuerbetrag.

Jörg Wilde

07.10.2024 · 2 Min Lesezeit

Auf welchen Geschäftsvorfall Sie besonders achten müssen

Das FG Münster (Urteil v. 28.5.2024, 15 K 3670/19 U) hat sich zu 2 auch für Sie wichtigen Einzelfragen bezüglich der Anwendung der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) geäußert. In dem Urteil geht es zum einen um Fragen des Nachweises und zum anderen des Vertrauensschutzes, wenn nicht eindeutig geklärt ist, ob Ihr Lieferant zu Recht die Differenzbesteuerung anwendete.

Obwohl es im Urteilsfall um Fahrzeuge ging, ist das Urteil auf alle Wirtschaftsgüter anzuwenden, für die Sie die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) anwenden wollen. Nicht problematisch sind die Sachverhalte, bei denen Sie die Gegenstände erwerben. Privatpersonen sind regelmäßig nicht umsatzsteuerpflichtig und somit nicht berechtigt, Umsatzsteuern auszuweisen. Ist Ihr Lieferant aber Unternehmer, müssen Sie genau hinsehen.

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