Wenn ein Arbeitnehmer einen unternehmerischen Gegenstand (wie einen Laptop, Werkzeug oder eine Maschine) oder eine Leistung für den privaten Bedarf erhält und kein gesondertes oder nur geringes Entgelt bezahlen muss, kann eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG vorliegen – und zudem auch ein geldwerter Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis.
Die lohnsteuerliche Bewertung einer Überlassung von betrieblichen Wirtschaftsgütern – „Sachbezug“ – erfolgt grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG): mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort. Lohnsteuerlich können Sie je Arbeitnehmer eine Freigrenze von 50 € pro Monat nutzen: Nur bei Überschreitung besteht eine Lohn- und Sozialversicherungssteuerpflicht, wobei auch eine Pauschalversteuerung möglich ist.