Wenn Sie die Immobilie nach 3 Jahren in Ihr Betriebsvermögen einlegen
Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt, schreiben Sie im Rahmen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer steuerlich ab. Die Höhe der Abschreibung ergibt sich aus den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Legen Sie eine Immobilie aus Ihrem Privatvermögen in Ihr Betriebsvermögen ein, tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Einlagewert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG). Der Einlagewert ist grundsätzlich der Teilwert, mit dem Sie das Wirtschaftsgut in Ihr Betriebsvermögen einlegen. Wenn Ihnen darüber hinaus die Bezeichnung „AfA“ über den Weg läuft, verbirgt sich dahinter der Begriff „Absetzung für Abnutzung“. Der Begriff „AfA“ hat sich im gesamten Wirtschaftsleben und auch bei der Finanzverwaltung durchgesetzt und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Wenn Sie die Immobilie innerhalb von 3 Jahren in Ihr Betriebsvermögen einlegen
Legen Sie Ihre Immobilie innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung oder Herstellung in Ihr Betriebsvermögen ein, ermitteln Sie den Einlagewert nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Hiervon ziehen Sie aber noch die von Ihnen in Anspruch genommenen Abschreibungsbeträge nach § 7 EStG, die erhöhten Absetzungen sowie etwaige Sonderabschreibungen ab. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie mit dem jeweiligen Wirtschaftsgut vor dessen Einlage Einkünfte z. B. aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben.
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