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So einfach bestimmen Sie die Gebäudeabschreibung nach Einlage in Ihr Betriebsvermögen

Viele mittelständische Unternehmen benötigen mehr Platz als zu Beginn ihrer Gründung. Nicht immer lässt sich, besonders vor dem Hintergrund explodierender Baukosten, ein Umzug und ein damit verbundener Neubau in ein Gewerbegebiet realisieren. Daher kommt es oft vor, dass Gebäude, die zunächst privat oder für andere Einkunftszwecke genutzt wurden, ins Betriebsvermögen eingelegt werden. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei der Einlagewert, den Sie für das Gebäude ermitteln. Denn je höher dieser Einlagewert ist, desto höher ist auch Ihre zukünftige Abschreibung und letztendlich auch Ihre Steuerersparnis. Wie Sie hier rechtssicher vorgehen, habe ich für Sie aufbereitet.

Markus Kahr

23.09.2024 · 7 Min Lesezeit

Wenn Sie die Immobilie nach 3 Jahren in Ihr Betriebsvermögen einlegen

Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt, schreiben Sie im Rahmen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer steuerlich ab. Die Höhe der Abschreibung ergibt sich aus den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Legen Sie eine Immobilie aus Ihrem Privatvermögen in Ihr Betriebsvermögen ein, tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Einlagewert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG). Der Einlagewert ist grundsätzlich der Teilwert, mit dem Sie das Wirtschaftsgut in Ihr Betriebsvermögen einlegen. Wenn Ihnen darüber hinaus die Bezeichnung „AfA“ über den Weg läuft, verbirgt sich dahinter der Begriff „Absetzung für Abnutzung“. Der Begriff „AfA“ hat sich im gesamten Wirtschaftsleben und auch bei der Finanzverwaltung durchgesetzt und bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Wenn Sie die Immobilie innerhalb von 3 Jahren in Ihr Betriebsvermögen einlegen

Legen Sie Ihre Immobilie innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung oder Herstellung in Ihr Betriebsvermögen ein, ermitteln Sie den Einlagewert nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Hiervon ziehen Sie aber noch die von Ihnen in Anspruch genommenen Abschreibungsbeträge nach § 7 EStG, die erhöhten Absetzungen sowie etwaige Sonderabschreibungen ab. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie mit dem jeweiligen Wirtschaftsgut vor dessen Einlage Einkünfte z. B. aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben.

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