Im Urteilsfall erwarb ein Anleger mehrere „BEAR EUR Convertible Certificates on Gold“. Diese Zertifikate gewährten bei entsprechender Entwicklung des Gold-Kurses jeweils das Wahlrecht, entweder einen Geldbetrag oder einen Gold-Warrant zu erhalten. Die Gold-Warrants waren wahlweise auf eine Geldzahlung oder auf eine Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Anlegers gerichtet. Der Anleger wählte bei Fälligkeit der BEAR-Zertifikate den Erwerb der Warrants. Bei deren Fälligkeit wählte er die Gutschrift von Gold und veräußerte dieses im Folgejahr. Das Finanzamt erfasste einen entsprechenden steuerpflichtigen Gewinn.
Der BFH hat die Auffassung des FG bestätigt, dass die Abwicklung der BEAR-Zertifikate durch Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Anlegers als steuerneutral anzusehen ist.