Stellplatzkosten sind in der 1.000-€-Grenze nicht enthalten
Die Kosten für die Anmietung einer Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung lagen oberhalb des Grenzbetrags von 1.000 €. Der Arbeitnehmer hatte zusätzlich einen Stellplatz für 170 € im Monat angemietet. Das Finanzamt begrenzte den Gesamtabzug auf 1.000 €. Falsch, lautet die Entscheidung des BFH. Die Kosten von 170 € sind zusätzlich abzugsfähig, da sie nicht zu den Wohnraumkosten gehören.