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Sie dürfen Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zusätzlich steuerfrei erstatten

Ein Arbeitnehmer führte aus beruflichen Gründen in Hamburg eine doppelte Haushaltsführung. Neben den Kosten für die Wohnung machte er auch seine Aufwendungen für einen Stellplatz als Werbungskosten geltend. Die Richter des Bundesfinanzhofs haben hierzu ihr Okay gegeben (Urteil vom 20.11.2025, Az. VI R 4/23).

Markus Kahr

05.04.2026 · 1 Min Lesezeit

Stellplatzkosten sind in der 1.000-€-Grenze nicht enthalten

Die Kosten für die Anmietung einer Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung lagen oberhalb des Grenzbetrags von 1.000 €. Der Arbeitnehmer hatte zusätzlich einen Stellplatz für 170 € im Monat angemietet. Das Finanzamt begrenzte den Gesamtabzug auf 1.000 €. Falsch, lautet die Entscheidung des BFH. Die Kosten von 170 € sind zusätzlich abzugsfähig, da sie nicht zu den Wohnraumkosten gehören.

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