Der Urteilsfall betrifft einen Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter. Aufgrund seiner Prozessführungsbefugnis als Insolvenzverwalter führte er das Klage- und Revisionsverfahren für den Insolvenzschuldner. Das Insolvenzverfahren war im Jahr 2015 eröffnet worden. Für die Jahre 2015 bis 2017 bildete er im Betrieb des bilanzierenden Insolvenzschuldners eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. Diese wurde vom BFH jetzt berücksichtigt.
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Sie dürfen eine Rückstellung für die Vergütung an den Insolvenzverwalter bilden
Insolvenzschuldner können Insolvenzverwaltervergütungen als Betriebsausgaben abziehen, soweit die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters dazu dient, betriebliche Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu befriedigen. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. III R 35/23, veröffentlicht am 8.10.2026) entschieden. Im Fall der Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) kommt für den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht.