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Schönheitsoperationen sind nur beim Vorliegen dieser Voraussetzungen umsatzsteuerfrei

Wann unterliegen ästhetische Operationen (sog. „Schönheitsoperationen“) und ästhetische Behandlungen der Umsatzsteuer? Klarheit zu dieser Frage schafft das BMF-Schreiben vom 26.3.2026 (Az. III C 3 - S 7170/00085/004/035, DOK: COO.7005.100.4.14846417).

Markus Kahr

28.06.2026 · 1 Min Lesezeit

Hier ist die Behandlung umsatzsteuerfrei

Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.

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