Im Streitfall ließ der Kläger im Jahr 2020 auf eigene Kosten eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in einem gemeinsam mit seiner Mutter bewohnten Haus installieren. Ihm gehörte lediglich ein Viertel der Immobilie.
Das Finanzamt hatte zunächst die Steuerermäßigung nach § 35c EStG für die gesamten Aufwendungen gewährt. Nachdem die Eigentumsverhältnisse bekannt geworden waren, änderte es den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid und berücksichtigte nur 25 % der Sanierungskosten. Diese Änderung hielt das FG Münster nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO für zulässig.