Gerichtsurteil

Beratungskosten bei nicht steuerbarem Schadensersatz – wann Sie die Vorsteuer trotzdem abziehen können

Müssen Sie Kosten aufwenden, um eine Leistung überhaupt erbringen zu können, steht Ihnen, sofern Sie unternehmerisch tätig sind und die Eingangsleistungen für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze verwenden, grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu. Das ist schließlich auch der Regelfall, denn zunächst beziehen Sie z. B. Waren, um diese anschließend zu veräußern. Doch was, wenn es sich bei den Kosten um Beratungsgebühren zur Geltendmachung von Schadensersatz handelt und diese Kosten schon vor der ersten Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen entstehen? Ist dann ein Vorsteuerabzug überhaupt möglich oder ist dieser gar ausgeschlossen, weil die Kosten mit nicht steuerbarem echtem Schadensersatz in Verbindung stehen? Diese Frage beschäftigte den BFH.

Ann-Christin Hütte

05.10.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Sachverhalt: Finanzamt versagt Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen

Eine GmbH schloss mit einem anderen Unternehmen einen Auftrag über die Entwicklung eines Projekts ab. Laut dem hierfür zugrunde liegenden Betreibervertrag sollte die GmbH die Kosten für die Planung und Entwicklung des Projekts vorfinanzieren. Die entsprechende Vergütung durch die Auftraggeber erfolge erst bei Projektbeginn.

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