Wann Ihre Arbeitnehmer aus Sicht Ihres Finanzamts Sachzuwendungen erhalten
Ein Sachbezug (oder geldwerter Vorteil) liegt vor, wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern eine Leistung nicht in Geld, sondern als Ware oder Dienstleistung gewähren, die einen Geldwert hat. Solch ein Vorteil zählt grundsätzlich zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 EStG), also ist er lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der klassische Gegensatz ist der Bar- oder Bruttoarbeitslohn, also eine Geldleistung, die unmittelbar steuer- und abgabepflichtig ist.
Sachleistungen wie die Überlassung von
- Arbeitskleidung und Arbeitsmittel (z. B. Fachbücher und Werkezeuge),
- Fortbildungen,
- Firmenwagen zur privaten Nutzung,
- kostenlose Verpflegung oder Genussmittel (etwa Kaffee und Wasser),
- Leistungen zur Kontaktpflege und für die Pflege des Betriebsklimas und
- Gutscheine sind typische Formen.