Die (unkonkreten) Anforderungen des StaRUG an die Risikofrüherkennung
Geschäftsleiter sind seit Jahresbeginn 2021 dazu verpflichtet, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Der konkrete Wortlaut des § 1 Abs. 1 StaRUG:
„Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können.“