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Reverse-Charge-Verfahren: Dieses neue Nachweis-Muster hat das BMF veröffentlicht

Im Grunde ist es recht simpel mit der Umsatzsteuer: Sie erbringen eine Leistung, Sie stellen eine Rechnung über den vereinbarten Betrag, Sie schlagen die Umsatzsteuer auf den Nettobetrag auf. Doch in speziellen Fällen kommt es für den Umsatzsteuerausweis darauf an, welche Leistungen Sie an welchen Empfänger erbringen – und welchen Nachweis dieser Ihnen übermittelt. Lesen Sie hier, auf welchen BMF-Vordruck Sie setzen sollten.

Timm Haase

15.05.2026 · 2 Min Lesezeit

Das verbirgt sich hinter der Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Für bestimmte Leistungen gilt das Verfahren der Steuerschuldumkehr (auch Reverse-Charge-Verfahren genannt). Die Folgen: Das leistende Unternehmen rechnet nicht mehr unter Ausweis der Umsatzsteuer ab. Stattdessen ist der Rechnungs- bzw. Leistungsempfänger dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen. Sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er diesen Betrag im selben Moment als Vorsteuer geltend machen.

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