Fehler in Rechnungen sind Unternehmensalltag, z. B. weil Angaben oder Zahlen unvollständig oder unrichtig sind. Fehlerhafte Rechnungen können Sie sowohl als Leistungsempfänger als auch als Aussteller teuer zu stehen kommen. Denn fehlen Pflichtangaben, versagt das Finanzamt bei Prüfungen dem Empfänger schnell den Vorsteuerabzug. Andersherum kann der Rechnungsaussteller möglicherweise fehlerhafte Umsatzsteuerbeträge aus eigenen Rechnungen schulden. Umso entscheidender ist es, dass Sie die Rechnungsberichtigung korrekt vornehmen. Die Beseitigung der Fehler kann verschieden erfolgen – Storno, Berichtigung oder rückwirkende Berichtigung. Wann was möglich ist, zeigen wir Ihnen im Folgenden:
Prüfen Sie Rechnungsinhalte immer
Sie sollten sowohl als Aussteller als auch insbesondere als Empfänger einer Rechnung immer eine Überprüfung der Inhalte vornehmen. Vor allem sollten Sie ein Augenmerk auf die Pflichtangaben nach § 14 UStG für den Vorsteuerabzug haben.