Sinn und Zweck des Reverse-Charge-Systems
Die meisten Unternehmer gehen davon aus, dass immer derjenige die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, der eine Lieferung oder Leistung erbringt. Genau das ist im Regelfall auch richtig. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen. In diesen Fällen geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Dieses Verfahren wird Reverse Charge oder Umkehr der Steuerschuldnerschaft genannt und ist in § 13b UStG geregelt. So funktioniert das Reverse-Charge-System:

Ursprünglich wurde das Reverse-Charge-Verfahren vor allem für grenzüberschreitende Leistungen zwischen Unternehmen innerhalb der Europäischen Union eingeführt. Inzwischen gilt es aber auch für zahlreiche Umsätze innerhalb Deutschlands, beispielsweise für bestimmte Bauleistungen, Gebäudereinigungen, Metalllieferungen oder Schrottlieferungen. Ziel des Gesetzgebers ist es, Umsatzsteuerbetrug zu verhindern und die Steuererhebung zu vereinfachen.