Im Urteilsfall erwarb eine Projektentwicklungsgesellschaft Grundstücksflächen, die zuvor Gegenstand langjähriger zivilrechtlicher Auseinandersetzungen gewesen waren. Die ursprünglichen Erwerber hatten mögliche Rechte an den Grundstücken geltend gemacht. Um diese Streitigkeiten zu beenden, verpflichtete sich die neue Erwerberin gegenüber den ursprünglichen Erwerbern zu einer erheblichen Kompensationszahlung. Das Finanzamt bezog diese Zahlung in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung ein.
Eine Zahlung an einen Dritten unterliegt nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nur dann der Grunderwerbsteuer, wenn der Dritte selbst zum Erwerb des Grundstücks in der Lage und hierzu auch willens ist und deshalb den Erwerb durch den neuen Erwerber verhindern kann, so die BFH-Richter.