Warum Photovoltaik für Sie steuerlich einfacher geworden ist
Noch vor wenigen Jahren war die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen für viele Betreiber ein bürokratisches Minenfeld: Einnahmen aus der Einspeisevergütung mussten in der Einkommensteuererklärung angegeben, Gewinnermittlungen erstellt und Abschreibungen berücksichtigt werden. Auch umsatzsteuerlich war die Entscheidung zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung oft kompliziert – insbesondere, wenn es um den Vorsteuerabzug für die Anschaffungskosten ging.
Mit den Reformen der letzten Jahre hat der Gesetzgeber jedoch einen klaren Schnitt gemacht: Einnahmen kleiner Photovoltaikanlagen sind seit 2022 einkommensteuerfrei, und seit 2023 fällt beim Erwerb durch den Nullsteuersatz keine Umsatzsteuer mehr an. Ab 2025 profitieren Betreiber damit von einer nie dagewesenen Vereinfachung – sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich. Wer eine Anlage installiert, kann sich auf die Technik und die Energieeinsparung konzentrieren, anstatt Zeit und Geld in komplizierte Steuerfragen investieren zu müssen.
Diese 2 Voraussetzungen müssen Sie als Betreiber der Anlage erfüllen
Seit Einführung des § 3 Nr. 72 EStG im Jahr 2022 sind Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen für Sie einkommensteuerfrei.