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OFD Frankfurt klärt Zweifelsfragen rund um die Abschreibungsdauer digitaler Wirtschaftsgüter

Die Digitalisierung ist das bestimmende Thema unserer Zeit. Kein Wunder also, dass viele Wirtschaftsgüter wie z. B. Tablets und Notebooks nur noch eine recht begrenzte Lebensdauer haben. Schließlich gilt es, mit den immer schneller werdenden Entwicklungen Schritt zu halten. Diese digitalen Wirtschaftsgüter dürfen Sie sofort im Jahr der Anschaffung abschreiben. Doch für Ihre Homepage gilt das nicht.

Timm Haase

08.07.2024 · 1 Min Lesezeit

Hier gilt die Sofortabschreibung

Computersoftware sowie die Hardware und notwendige Peripheriegeräte gelten als sogenannte digitale Wirtschaftsgüter. Diese dürfen Sie (Wahlrecht nach § 7 Abs. 1 S. 4 EStG) im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe abschreiben – unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten. Das fasst die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/M. in ihrer Verfügung vom 29.4.2024 (Az. S 2190 A-00021-0357-St 214) zusammen.

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