- Die elektronische Beantragung von Kindergeld (§ 67 Satz 1 EStG) ist jetzt für Sie möglich. Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform soll auch weiterhin zulässig sein.
- Die verbindliche elektronische Antragstellung auf Erstattung des Bausteuerabzugsbetrages wird jetzt ermöglicht (§ 48c EStG). Die Möglichkeit gilt ab 1.1.2016.
- Behinderten-Pauschbetrag (§ 64 Abs. 3, 3a EStDV) setzt bei Neufeststellungen künftig zwingend eine elektronische Datenübermittlung vor. Die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle muss den Datensatz an das zuständige Finanzamt übermitteln. Dies gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird. Die elektronische Übermittlung soll zum 1.1.2016 funktionieren.
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