News

Nutzen Sie die neuen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung

Auch die Behörden werden elektronisch. So ist es nicht verwunderlich, dass Sie nach dem Jahressteuergesetz 2024 weitere Daten und Anträge elektronisch übermitteln können.

Jörg Wilde

23.01.2025 · 1 Min Lesezeit
  • Die elektronische Beantragung von Kindergeld (§ 67 Satz 1 EStG) ist jetzt für Sie möglich. Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform soll auch weiterhin zulässig sein.
  • Die verbindliche elektronische Antragstellung auf Erstattung des Bausteuerabzugsbetrages wird jetzt ermöglicht (§ 48c EStG). Die Möglichkeit gilt ab 1.1.2016.

  • Behinderten-Pauschbetrag (§ 64 Abs. 3, 3a EStDV) setzt bei Neufeststellungen künftig zwingend eine elektronische Datenübermittlung vor. Die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle muss den Datensatz an das zuständige Finanzamt übermitteln. Dies gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird. Die elektronische Übermittlung soll zum 1.1.2016 funktionieren.

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‚Unternehmenssteuern aktuell‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:

  • Sie sind jederzeit auf eine Betriebsprüfung vorbereitet
  • Sie sind immer topaktuell und rechtssicher über die neuesten Urteile des BFH informiert
  • Alle Neuerungen und Änderungen im Steuerrecht sind übersichtlich aufbereitet, einfach dargestellt und kurz zusammengefasst