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Nutzen Sie die neue Möglichkeit und verzichten Sie auf die Aktivierung Ihres häuslichen Büros, Lagers oder Garage

Nutzen Sie Ihr Büro oder einen Lagerraum in Ihrem privaten Haus für Ihren Betrieb, handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen. Als Folge aktivieren Sie die Kosten und schreiben das Wirtschaftsgut ab. Es gibt aber eine Vereinfachungsregel, nach der Sie auf die Aktivierung von Gebäudeteilen verzichten dürfen. Warum dies sinnvoll sein kann und welche Grenzen Sie hierbei einhalten müssen, zeige ich Ihnen (Neufassung § 8 EStDV, vom 29.12.2025).

Markus Kahr

19.04.2026 · 2 Min Lesezeit

Hier können Sie auf eine Zuordnung zu Ihrem Betriebsvermögen verzichten

Sie können immer dann auf eine Aktivierung in Ihrem Betriebsvermögen verzichten, wenn der von Ihnen eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil die nachfolgenden Grenzen nicht überschreitet. In der Praxis werden Sie vor der Entscheidung stehen, ob Sie ein häusliches Büro, Ihre Garage oder einen Lager- bzw. Archivraum als notwendiges Betriebsvermögen erfassen wollen oder darauf verzichten. Sofern Sie auf die Aktivierung verzichten, versteuern Sie auch keine stillen Reserven, wenn Sie z. B. Ihre Tätigkeit aufgeben bzw. Ihre Immobilie verkaufen. Sie müssen nicht beide Grenzwerte einhalten, sondern nur einen.

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