Gerichtsurteil

Neues EuGH-Urteil: Wann Sie nur den falsch ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag abführen müssen

Bisher galt im Umsatzsteuerrecht ein strenger Grundsatz: Sobald Sie in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag ausweisen – ob berechtigt oder nicht –, schulden Sie diesen Betrag gegenüber dem Finanzamt (§ 14c UStG). Das galt unabhängig davon, ob der Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Lesen Sie hier, was der EuGH für Sie entschieden hat.

Jörg Wilde

01.10.2025 · 2 Min Lesezeit

Warum es den § 14c UStG überhaupt gibt

Das steckt hinter dem Gedanken der Regelung des 14c UStG: Der falsche Steuerausweis könnte das Steueraufkommen gefährden, weil der Empfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen könnte. Nur wenn der Rechnungsersteller die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet, sieht der Fiskus sein Steueraufkommen nicht als gefährdet an. Diese Regelung berücksichtigte bisher aber nicht, dass das Steueraufkommen nicht gefährdet ist, wenn der Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und somit die Vorsteuer gar nicht bei seinem Finanzamt geltend machen kann.

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