Ein aktuelles BMF-Schreiben vom 1.7.2025 (Az. III C 3 – S 7134/00025/002/012) konkretisiert die Anforderungen insbesondere für die Ausfuhr von Gegenständen im Reiseverkehr an Flughäfen.
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Neues BMF-Schreiben zu den Voraussetzungen steuerfreier Ausfuhrlieferungen
Bei Ausfuhrlieferungen in Drittländer ist der Nachweis der Ausfuhr entscheidend für die Steuerbefreiung. Im Regelfall ist dafür eine Bestätigung durch die Grenz- oder Abgangszollstelle erforderlich. In den Fällen, in denen diese nicht oder nur schwer zu erlangen ist, können ersatzweise auch offizielle Nachweise deutscher Behörden, wie etwa vom Auswärtigen Amt, des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten oder von Botschaften, anerkannt werden.