To-Thema

Neues BMF-Schreiben: Worauf Sie beim Abzug von Bewirtungsaufwendungen jetzt unbedingt achten müssen

Im November hat der Bundesfinanzminister ein neues Schreiben veröffentlicht, das die formellen Voraussetzungen für Bewirtungsaufwendungen und damit auch für den Vorsteuerabzug regelt (BMF-Schreiben vom 19.11.2025, Gz. IV C 6 - S 2145/00026/005/033). Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber mit dem Wachstumschancengesetz die E-Rechnung flächendeckend eingeführt hat und nun auch die Regeln für den Nachweis von Bewirtungsaufwendungen anpassen musste. Wir zeigen Ihnen, wie Bewirtungsbelege bei Geschäftsessen künftig aussehen müssen und haben eine Checkliste für Ihre Buchhaltung erstellt, mit der Sie leicht nachprüfen können, ob das Finanzamt die Rechnung anerkennen wird.

Ann-Christin Hütte

09.02.2026 · 6 Min Lesezeit

Wann dürfen Sie Bewirtungskosten steuerlich geltend machen?

Der Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben erfordert nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Steuerpflichtigen einen schriftlichen Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Die zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen schriftlichen Angaben müssen zeitnah erfolgen. Hierfür wird regelmäßig ein formloses Dokument (sog. Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg) erstellt.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!