Ab 1.1.2025 gilt eine gesetzliche Verpflichtung zur Abrechnung von bestimmten Umsätzen per E-Rechnung. Diese Regelungen beinhalten für die ersten Jahre noch viele Übergangsvorschriften, damit alle betroffenen Unternehmen sich auf die neue Abrechnungsart einstellen können. Das BMF hat in einem Entwurf zu der Definition und den Grundsätzen einer E-Rechnung Stellung genommen. Auch wenn das endgültige BMF-Schreiben erst zum Ende des Jahres zu erwarten ist, stellen wir Ihnen hier die wichtigsten Punkte vor, damit Sie frühzeitig auf alle Änderungen eingestellt sind und langfristige Umstrukturierungen rund um die Ein- und Ausgangsrechnungen planen können.
1. Keine Änderung bei Pflichtangaben in 2025
Vorgesehen ist, dass der Inhalt – in Bezug auf die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Pflichtangaben – einer ordnungsgemäßen Rechnung in 2025 bestehen bleibt. Dies ist insbesondere für den Vorsteuerabzug wichtig, da Sie diesen nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung geltend machen können. Für das Jahr 2026 stehen derzeit (entsprechend dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024) Überlegungen an, dass künftig eine weitere Pflichtangabe für die Ist-Versteuerung aufzunehmen ist: Auf Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten (statt vereinbarten) Entgelten soll künftig hinzuweisen sein. Hintergrund der Überlegung ist, dass ab 2026 auch geplant ist, dass ein Vorsteuerabzug bei Rechnungen eines Ist-Versteuerers erst nach tatsächlicher Zahlung erfolgen kann. Bisher können Sie den Vorsteuerabzug (mit Ausnahme der Abschlagsrechnung) immer bereits bei Erhalt der Rechnung über die ausgeführte Leistung geltend machen.
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