In den beiden Verfahren geht es um Eigentumswohnungen, die in Berlin belegen sind. Eine Eigentumswohnung wurde zu eigenen Wohnzwecken genutzt, während die andere fremd vermietet ist. Ein Verkehrswertegutachten wurde in den beiden Fällen nicht erstellt. Die Eigentümer haben zur Begründung ihrer Klage allgemeine verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht.
Diese Bedenken teilte das Gericht in Berlin-Brandenburg nicht, ließ aber die Revision beim BFH zu.
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