Ihr E-Fahrzeug darf jetzt bis zu 100.000 € kosten
Sofern Sie Ihr E-Fahrzeug nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2031 anschaffen, mindert sich die Bemessungsgrundlage für den anzusetzenden geldwerten Vorteil auf ¼. Voraussetzung ist, dass der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 100.000 € beträgt. Liegt er darüber, mindert sich die Bemessungsgrundlage auf nur noch ½.