Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das Urteil, dass Sie zutreffend die Lohnsteuer einbehalten und abgeführt haben. Die Richter entschieden, dass in der EPP keine Subvention des Staates zu sehen sei. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es nicht an, da die gesetzlich vorgeschriebene Zuordnung der EPP zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht gegen die Verfassung verstoße. Das letzte Wort in diesem Musterverfahren wird allerdings der BFH haben.
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Musterverfahren: Sie haben die Energiepreispauschale zu Recht der Lohnsteuer unterworfen
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale (EPP) zu den steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört (Urteil vom 17.04.2024, Az. 14 K 1425/23 E, Revision zugelassen).