FRAGE: Ich betreibe einen kleinen Handwerksbetrieb und stelle regelmäßig Rechnungen an andere Unternehmer aus. Bei kleineren Aufträgen, beispielsweise für Reparaturarbeiten oder Ersatzteile, liegen die Rechnungsbeträge häufig unter 250 €. Bisher habe ich für diese sogenannten Kleinbetragsrechnungen einfache Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen ausgestellt. Muss ich auch für eine Kleinbetragsrechnung im B2B-Bereich eine E-Rechnung ausstellen, oder darf ich bei Rechnungsbeträgen bis 250 € weiterhin eine Papierrechnung oder PDF-Rechnung verwenden?
ANTWORT von Jörg Wilde: Für eine Kleinbetragsrechnung müssen Sie auch im B2B-Bereich grundsätzlich keine E-Rechnung ausstellen. Nach § 33 UStDV gelten für Rechnungen über einen Gesamtbetrag von bis zu 250 € besondere Erleichterungen. Eine solche Kleinbetragsrechnung kann weiterhin in Papierform oder als sonstige Rechnung, beispielsweise als PDF-Datei, ausgestellt werden. Die seit dem 1.1.2025 geltende E-Rechnungspflicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG greift hier nicht. Entscheidend ist, dass der Gesamtbetrag der Rechnung einschließlich Umsatzsteuer 250 € nicht übersteigt.