Ein Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 5.2.2026 (Az. 1 K 183/22) beleuchtet den Fall einer landwirtschaftlichen Genossenschaft, die neben Ackerflächen (unbeweglich) auch eine Erntemaschine (beweglich) anmietete.
Die Genossenschaft nahm bei der Ermittlung der Gewerbesteuer keine Hinzurechnungen vor und begründete dies damit, dass die Mietaufwendungen bereits in die Herstellungskosten ihrer Produkte eingeflossen seien.