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Leiharbeitnehmer können ihre Fahrtkosten zum Tätigkeitsort mit den tatsächlichen Kosten abrechnen

Der BFH hat die Frage entschieden, ob bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher in Betracht kommt. Das wäre schlecht für Ihre Leiharbeitnehmer, denn dann könnten sie nicht die tatsächlichen Kosten abrechnen. Doch der BFH hat ein Einsehen (BFH-Urteil vom 17.6.2025, Az. VI R 22/23, veröffentlicht am 2.10.2025).

Markus Kahr

10.11.2025 · 1 Min Lesezeit

Leiharbeitnehmer wurde bei verschiedenen Entleihfirmen eingesetzt

Der Urteilsfall betrifft einen Mitarbeiter, der zunächst befristet und dann unbefristet bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt war. Während dieses Arbeitsverhältnisses wurde der Mitarbeiter im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bei verschiedenen Entleihfirmen eingesetzt.

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