Betroffen sind Sie nur dann, wenn Sie gegen Ihre Steuerbescheide im oben genannten Zeitraum Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt haben. Wird Ihr Steuerbescheid heute zu Ihrem Nachteil geändert, berechnet der Fiskus Aussetzungszinsen. Gegen diese Zinsfestsetzung legen Sie unter Hinweis auf das o. g. Urteil Einspruch ein. Wird der Zinssatz durch den BFH für zu hoch erachtet, profitieren Sie mit Ihrem Einspruch zum Nulltarif von einer Zinssatzänderung.
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Legen Sie gegen Aussetzungszinsen sofort Einspruch ein
Sofern Sie für Zeiträume zwischen dem 1.1.2014 und dem 31.12.2018 Aussetzungszinsen zahlen müssen, legen Sie gegen den Zinsbescheid Einspruch ein. Das Finanzgericht Münster hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat (Urteil vom 3.6.2026, Az. 9 V 583/26, veröffentlicht am 1.7.2026).