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Ladestrom für E-Fahrzeuge: Was Sie zu Wallbox, Privatnutzung und Entnahme wissen sollten

Wer ein E-Fahrzeug besitzt, der benötigt Strom, um zu fahren. Unternehmen setzen bei eigenen E-Fahrzeugen meist auch darauf, direkt entsprechende Mengen an Ladestationen im Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wo die Ladestation installiert werden kann (beim Arbeitnehmer, der einen Firmenwagen nutzt, oder im Unternehmen), und wie die Ladestationen ertragsteuerlich zu behandeln sind. Zudem werfen wir einen Blick darauf, ob die Nutzung von Strom für das private Fahrzeug des Mitarbeiters oder für private Fahrten eine Entnahme sein kann.

Ann-Christin Hütte

26.06.2026 · 3 Min Lesezeit

In der Praxis ist es derzeit gang und gäbe, dass Unternehmen in die Installation von Wallboxen auf dem Unternehmensparkplatz investieren. Und nicht nur das: Auch beim Arbeitnehmer zu Hause unterstützen einige Firmen ihre Mitarbeiter beim Erwerb der Ladestation für die Ladung des E-Firmenfahrzeugs. Schauen wir uns zuerst den Anschaffungsvorgang im Unternehmen an.

Das sollten Sie für die ertragsteuerliche Zuordnung bei der Installation beachten

Soweit Sie in Ihrem Unternehmen die Ladestationen errichten lassen, sollten Sie sich einige Gedanken zur Einordnung dieser Wirtschaftsgüter machen, um zu wissen, wie Sie das Wirtschaftsgut aktivieren müssen. Das kann – je nach Eigentumsverhältnissen des Grundstückes, auf dem die Wallbox installiert wird, sowie dem Zweck – variieren. Folgende Arten der Zugehörigkeit zum Unternehmen sollten Sie unterscheiden.

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