Laut Arbeitsvertrag war der Kläger seit April 2021 als Geschäftsführer angestellt. Im November 2022 wurde ihm seine Abberufung angekündigt. Nach dem Widerruf der Bestellung als Geschäftsführer und der Austragung aus dem Handelsregister wurde der Kläger ohne die Angabe von Gründen gekündigt.
Dagegen wehrte sich der Kläger vor dem Landesarbeitsgericht und bekam Recht. Zwar gelten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) die allgemeinen Vorgaben des Kündigungsschutzes nicht für Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufen ist. Allerdings war der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr zur Geschäftsführung berufen.