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Kuchen auf Kosten des Arbeitgebers – so geht es steuerfrei

Sicher stellen Sie auch in Ihrem Unternehmen Kaffee und andere Getränke, vielleicht auch kleine Snacks für Ihre Arbeitnehmer bereit. Richtig behandelt und aufgezeichnet, ist diese Art der Bewirtungsaufwendungen für Ihre Arbeitnehmer steuerfrei und bleibt als Betriebsausgabe für Sie abziehbar. Wir zeigen Ihnen, wie Sie diese behandeln müssen.

Jörg Wilde

29.11.2024 · 3 Min Lesezeit

Wann Ihre Bewirtungskosten an Ihre Arbeitnehmer lohnsteuerfrei sind

Bei diesen Geschäftsvorfällen fällt keine Steuer an:

  • Bewirtungskosten, die bei einem Geschäftsessen auf Ihren Arbeitnehmer entfallen, gehören nicht zu seinem Arbeitslohn. Findet das Geschäftsessen jedoch im Zusammenhang mit einer Dienstreise statt, ist der Wert des Essens als Arbeitslohn zu erfassen, wenn er keinen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat. Der Wert der Mahlzeit kann dann mit den jeweils gültigen Sachbezugswerten angesetzt werden.

  • Getränke und Genussmittel, die Sie in Ihrem Betrieb kostenlos bzw. teilweise kostenlos zur Verfügung stellen, sind lohnsteuerfrei und zählen nicht als Arbeitslohn.

  • Auch Speisen, die Sie Ihren Arbeitnehmern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes bereitstellen, sind lohnsteuerfrei, sofern der Betrag je Anlass und Arbeitnehmer 60 € (brutto) nicht übersteigt.

  • Aufwendungen für 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr – dies können auch Bewirtungen sein – können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und sind lohnsteuerfrei, solange die Kosten je Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer 110 € (brutto, inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Nur die darüber hinausgehenden Kosten sind zu versteuern.

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