Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist eine umfangreiche Vereinfachungsregelung für Unternehmer und Finanzverwaltung. Seit dem 1.1.2025 gilt: Kleinunternehmer sind solche Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € netto betrug. Gleichzeitig darf der Umsatz im laufenden Jahr nicht über 100.000 € netto liegen. Solange diese Grenzen nicht überschritten werden, unterliegen die Umsätze nicht der Umsatzsteuer (§ 19 UStG). Gleichzeitig besteht aber auch kein Anspruch auf Vorsteuer.
Neues BMF-Schreiben: Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug für alte Jahre
Das BMF hat in seinem aktuellen Schreiben vom 10.11.2025 (Gz- III C 2 – S 73000/00080/004/016) klargestellt, dass ein Wechsel zur Regelbesteuerung keinen Vorsteueranspruch für abgelaufene Veranlagungszeiträume begründet.