Wann Sie die Mitteilungspflicht trifft
Verfügen Sie über einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, eine Geschäftsleitung oder einen Sitz im Inland, gelten Sie als inländischer Steuerpflichtiger und müssen dem für Sie zuständigen Finanzamt mitteilen, wenn Sie einen der in § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AO genannten Tatbestände (folgen im nächsten Absatz) erfüllen. In der Regel ist für Sie das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich Ihre Geschäftsleitung befindet.