Im Streitfall war eine GmbH Träger des Geschäftsbetriebs, an dem eine atypisch stille Gesellschaft beteiligt war. Das Finanzamt verlangte die Übermittlung einer eigenständigen E-Bilanz, in der die stille Beteiligung wie bei einer Personengesellschaft im Eigenkapital ausgewiesen wird. Nach Ansicht des Finanzgerichts genügt es allerdings, wenn die GmbH ihren handelsrechtlichen Jahresabschluss sowie die erforderlichen steuerlichen Überleitungsrechnungen und gegebenenfalls Sonder- und Ergänzungsbilanzen übermittelt. Eine zusätzliche E-Bilanz-Pflicht der atypisch stillen Gesellschaft lässt sich aus § 5b EStG nicht ableiten.
Gerichtsurteil
Diese oftmals unbekannte Ausnahme von der E-Bilanz-Pflicht müssen Sie kennen
Die elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen gehört heute zum steuerlichen Standard. Für atypisch
stille Gesellschaften gilt jedoch eine wichtige Besonderheit. Das Hessische Finanzgericht hat nämlich entschieden,
dass Finanzämter die Abgabe einer separaten E-Bilanz für diese Gesellschaft nicht verlangen dürfen (Urteil vom 11.9.2025, Az. 4 K 1163/24, Revision eingelegt beim BFH unter Az. IV R 15/25).