Dieser Fall wurde vor dem BFH verhandelt
Der Kläger betrieb in den Jahren 2008 und 2013 einen Großhandel mit landwirtschaftlichen Maschinen. Diese bestellte er bei den jeweiligen Herstellern in anderen EU-Ländern, die die Maschinen direkt an die verschiedenen Kunden des Klägers (ebenfalls in anderen EU-Ländern) lieferten.
Für die Lieferungen erklärte der Kläger in seinen deutschen Umsatzsteuererklärungen umsatzsteuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe und machte zugleich den Vorsteuerabzug geltend. Die Weiterleitungen an die Kunden erklärte er als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Sowohl in den Zusammenfassenden Meldungen als auch in seinen Rechnungen fehlte allerdings jeglicher Hinweis auf innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte.