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Keine Rückwirkung bei fehlendem Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Natürlich sollte es nicht passieren, dennoch kommt es vor, dass ausgestellte Rechnungen nicht korrekt sind. Ob eine nachträgliche Korrektur dann eine Wirkung für die Vergangenheit entfaltet, hängt unter anderem von dem berichtigten Fehler ab. Anders sieht es laut einem aktuellen BFH-Urteil jedoch aus, wenn es um innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte geht. Was Sie dazu wissen müssen.

Timm Haase

28.10.2024 · 1 Min Lesezeit

Dieser Fall wurde vor dem BFH verhandelt

Der Kläger betrieb in den Jahren 2008 und 2013 einen Großhandel mit landwirtschaftlichen Maschinen. Diese bestellte er bei den jeweiligen Herstellern in anderen EU-Ländern, die die Maschinen direkt an die verschiedenen Kunden des Klägers (ebenfalls in anderen EU-Ländern) lieferten.

Für die Lieferungen erklärte der Kläger in seinen deutschen Umsatzsteuererklärungen umsatzsteuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe und machte zugleich den Vorsteuerabzug geltend. Die Weiterleitungen an die Kunden erklärte er als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Sowohl in den Zusammenfassenden Meldungen als auch in seinen Rechnungen fehlte allerdings jeglicher Hinweis auf innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte.

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