Das Gericht wies die Klage ab. Zwar hätten die Gründungsgesellschafter tatsächlich ein zeitlich unbegrenztes Sonderrecht gehabt. Dieses müsse jedoch nicht automatisch auch später hinzugetretenen Gesellschaftern zustehen. Der gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlange nur die Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte, nicht aber die dauerhafte Fortgeltung historischer Sonderrechte.
Auch ein Verstoß gegen das AGG liege nicht vor. Altersgrenzen seien zulässig, insbesondere wenn sie – wie im Urteilsfall – oberhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters liegen. Zudem betreffe die Regelung alle Gesellschafter gleichermaßen und stelle eine sachlich gerechtfertigte Entscheidung zur Verjüngung der Unternehmensführung im Zuge eines Generationswechsels dar.