FRAGE: Unser Unternehmen muss monatliche UStVA einreichen. Nun bin ich demnächst über den 10. des Folgemonats – dem Abgabezeitpunkt der UStVA – im Urlaub und kann wohl mangels Internetzugang keine UStVA Übermitteln. Kann ich einmalig eine Fristverlängerung beantragen?
ANTWORT von Ann-Christin Hütte:
Sie müssen die UStVA spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Die Abgabefristen sind gesetzlich festgelegt, sodass eine Einzelfristverlängerung nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommt (z. B. bei schwerer Krankheit). Bei Urlaubszeiten sieht das Finanzamt wohl keinen Ausnahmefall. Sie könnten über einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nachdenken, bei der Sie generell einen Monat länger Zeit für die Abgabe haben. Als Monatszahler ist diese jedoch an die Leistung von jährlichen Sondervorauszahlungen gebunden.