K 71b Körperschaftsteuer: Erklärung über Elster

Warum Sie die Einnahmen nach dem Körperschaftsteuergesetz versteuern müssen Das deutsche Rechtssystem unterscheidet bei den verschiedenen Rechtsformen zwischen Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Während bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften für einkommensteuerliche Zwecke […]

Jörg Wilde

17.10.2024 · 20 Min Lesezeit

Warum Sie die Einnahmen nach dem Körperschaftsteuergesetz versteuern müssen

Das deutsche Rechtssystem unterscheidet bei den verschiedenen Rechtsformen zwischen Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Während bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften für einkommensteuerliche Zwecke die Besteuerung auf der Ebene des Inhabers bzw. der Gesellschafter und nicht auf der Ebene der Gesellschaft erfolgt, gibt es bei Kapitalgesellschaften eine Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Diese Trennung müssen Sie kennen, damit Sie die Einnahmen und Ausgaben richtig versteuern.

Wenn Sie als Unternehmer ein gewerbliches Unternehmen als Einzelunternehmen betreiben, unterliegt dieses einzelgewerbliche Unternehmen der Gewerbesteuer, der Gewinn des Unternehmers aber der Einkommensteuer. Dasselbe gilt für Personengesellschaften bzw. ihre Gesellschafter. Dementsprechend haben Sie den kompletten Gewinn Ihrer Schreinerei als Einkommen aus Gewerbebetrieb mit Ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern – unabhängig davon, welche Beträge Sie aus Ihrem Unternehmen entnehmen.

Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Gewinn unabhängig von ihren Gesellschaftern selbst zu versteuern. Darüber hinaus kann sie als juristische Person mit jedem Dritten – und damit auch mit ihren Gesellschaftern – wirksam Verträge abschließen. Damit unterscheidet sie sich deutlich von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, die steuerlich im Bereich der Einkommensteuer nicht eigenständig sind. Das bedeutet, dass Zahlungen aufgrund von wirksam abgeschlossenen Verträgen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerlich in vollem Umfang wirksam sind, sofern es sich nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen handelt (vgl. hierzu Seite 016).

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