Leserfreage

Ist die vorzeitige Auflösung unseres Mietvertrags umsatzsteuerpflichtig?

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Timm Haase

18.06.2026 · 1 Min Lesezeit

Frage: Zu Ende Juni 2026 habe ich mich mit meinem Vermieter auf eine vorzeitige Auflösung des eigentlich bis Ende 2027 geschlossenen Gewerbemietvertrags geeinigt. Die Vermietung erfolgte bislang inklusive Umsatzsteuer. Über die vereinbarte „Abstandszahlung“ habe ich nun aber eine Rechnung bekommen, in der keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Ich frage mich, ob das so korrekt ist. Was meinen Sie?

Antwort: Sieht Ihr Mietvertrag kein ordentliches Kündigungsrecht vor und könnte Ihr Vermieter demnach auf der weiteren Zahlung der Miete bestehen, stellt eine Abfindungszahlung einen steuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter dar. Es besteht eine direkte Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung. Zu dieser Erkenntnis kam der BFH bereits 2019 (Az. XI R 20/17). Ein nicht steuerbarer Schadenersatz, wie ihn Ihr Vermieter anscheinend vermutet, kann damit nicht gegeben sein. Weisen Sie die erhaltene Rechnung zurück und fordern Sie eine Korrektur an.

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